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AGB

Vertrag (AGB) zur Dienstleistung
der Fördertechnik-Guth Pruefservice gem:UVV/BGR/BGV (Deutschland)

(Stand: 01/2011)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss

§ 1.1 Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Kunden und Fördertechnik-Guth über sämtliche Dienstleistungen die Fördertechnik-Guth erbringt.
Für weitere Leistungen, z.B. Verkauf von Krananlagen, Toranlagen, Verladerampen, Patanosta, Stetigförderer und andere Leistungen, gelten gesonderte AGB der Fördertechnik-Guth.

§ 1.2 Voraussetzung und Vertragsabschluss
Alle Angebote von Fördertechnik-Guth sind freibleibend, sofern in einem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von Fördertechnik-Guth verbindlich.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
Fördertechnik-Guth unterstützt den Kunden bei der Durchführung des vertraglich bestimmten Projektes durch Erbringung der im Einzelvertrag vereinbarten Dienstleistungen. Ein Erfolg wird von Fördertechnik-Guth nicht
geschuldet.

Die Verantwortung für die Durchführung des Projektes (Projektmanagement) hat ausschließlich der Kunde. Fördertechnik-Guth werden ihre Dienste nach dem jeweiligen Stand der Technik erbringen.

§ 2.1 Mitarbeiter
Zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen wird Fördertechnik-Guth geeignete Mitarbeiter einsetzen.
Diese Mitarbeiter sind in der Bestimmung ihres Leistungsortes und ihrer Leistungszeit frei, soweit dem nicht zwingende arbeitstechnische Erfordernisse des Kunden entgegenstehen und vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Fördertechnik-Guth entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie
einsetzt oder austauscht.

Ein Anspruch des Kunden auf Einsatz eines bestimmten Fördertechnik-Guth -Mitarbeiters besteht nicht. Der Kunde kann aber Wünsche äußern, die Fördertechnik-Guth nach eigenem Ermessen berücksichtigen wird.

§ 2.2 Leistungsnachweise
Fördertechnik-Guth hat dem Kunden gemäß den vertraglichen Vereinbarungen Nachweise über die von ihr erbrachten Leistungen vorzulegen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Leistungsnachweise unverzüglich zu prüfen und eventuelle Einwendungen Fördertechnik-Guth unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sofern nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Leistungsnachweise bei dem Kunden eine Mitteilung von Einwendungen erfolgt, so gelten die darin aufgeführten Dienstleistungen als vertragsgemäß.

§ 2.3 Ansprechpartner
Die Vertragspartner werden im Vertrag jeweils einen Ansprechpartner benennen, der ermächtigt ist, im Rahmen der Vertragsdurchführung notwendige technische Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Ansprechpartners sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich erfolgen, der Ansprechpartner zur Abgabe der Erklärungen berechtigt ist und er dies dem jeweils anderen Vertragspartner durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist.

§ 2.4 Dienstleistung durch Dritte
Fördertechnik-Guth kann auch hinreichend qualifizierte Dritte mit der Durchführung der vereinbarten Dienstleistung beauftragen. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden erforderlich, die dieser aber nur
aus wichtigem Grund verweigern darf.

Ihre Fördertechnik-Guth

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